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955 GPG CH-LU

§ 29g Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Kontrolle

Sexgewerbe
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§ 29g GPG · Kontrolle

1. Die zuständige Behörde kontrolliert, ob die Betriebe vorschriftsgemäss geführt und die Ausländergesetzgebung, die Steuergesetzgebung und die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die betrieblichen Mindeststandards eingehalten werden.

2. Sie ist befugt, die Betriebsräumlichkeiten und die sich darin aufhaltenden Personen zu kontrollieren. Die Kontrollen dürfen weder verhindert noch erschwert werden.

3. Bei begründetem Verdacht, dass in Räumlichkeiten unbewilligte Sexarbeit angeboten wird, gilt Absatz 2 sinngemäss.

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