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955 GPG CH-LU

§ 29e Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Sexgewerbe
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§ 29e GPG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a. handlungsfähig ist,

b. über eine Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfügt,

c. Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bietet, namentlich für die Einhaltung der Ausländergesetzgebung, der Steuergesetzgebung und der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, und

d. in den letzten fünf Jahren vor Bewilligungserteilung nicht wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der Sexarbeit - wie Menschenhandel oder Förderung der Prostitution - bestraft worden ist.

2. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn in den Räumen und Einrichtungen die bau- und feuerpolizeilichen Anforderungen, abgestuft nach Betriebsgrösse, sowie die betrieblichen Mindeststandards eingehalten werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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