955
GPG
CH-LU
§ 29d Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Inhalt und Umfang der Bewilligung
Sexgewerbe
§ 29d GPG · Inhalt und Umfang der Bewilligung
1. Die Bewilligung kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
2. Sie ist nicht übertragbar.
3. Die Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz vom 15. September 1997 bleiben vorbehalten.