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GPG
CH-LU
§ 29c Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Sexgewerbe
§ 29c GPG · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn höchstens zwei Sexarbeiterinnen oder -arbeiter in derselben Wohneinheit Sexarbeit anbieten.
2. Ebenfalls keiner Bewilligung bedarf, wer nur eine Wohneinheit höchstens zwei Sexarbeiterinnen oder -arbeitern für Sexarbeit zur Verfügung stellt.
3. Ein Wechsel der Sexarbeiterinnen und -arbeiter in solchen Wohneinheiten ist frühestens nach einem Monat zulässig.