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955 GPG CH-LU

§ 29c Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Sexgewerbe
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§ 29c GPG · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn höchstens zwei Sexarbeiterinnen oder -arbeiter in derselben Wohneinheit Sexarbeit anbieten.

2. Ebenfalls keiner Bewilligung bedarf, wer nur eine Wohneinheit höchstens zwei Sexarbeiterinnen oder -arbeitern für Sexarbeit zur Verfügung stellt.

3. Ein Wechsel der Sexarbeiterinnen und -arbeiter in solchen Wohneinheiten ist frühestens nach einem Monat zulässig.

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