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955 GPG CH-LU

§ 29b Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Bewilligungspflicht

Sexgewerbe
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§ 29b GPG · Bewilligungspflicht

1. Wer in Räumlichkeiten Sexarbeit anbietet oder Räumlichkeiten für Sexarbeit zur Verfügung stellt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen nach § 29c.

2. Die Bewilligung wird auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person ausgestellt. Wenn keine solche vorhanden ist, tritt die im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin bezeichnete Person an deren Stelle. Sind mehrere Personen im Mietvertrag als Mieterinnen oder Mieter bezeichnet, wird die Bewilligung auf den Vermieter oder die Vermieterin der Räumlichkeiten ausgestellt. Gilt für den Vermieter oder die Vermieterin die Ausnahmeregelung nach § 29c, so benötigt der Eigentümer oder die Eigentümerin der Räumlichkeiten eine Bewilligung, sofern für diese nicht ebenfalls eine Ausnahme nach § 29c besteht.

3. Die räumliche Veränderung, die Vergrösserung oder Verkleinerung sowie die örtliche Verlegung des Sexbetriebs sind ebenfalls bewilligungspflichtig.

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