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955 GPG CH-LU

§ 29a Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Tätigkeitsverbot

Einziehen von Forderungen für Dritte
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§ 29a GPG · Tätigkeitsverbot

1. Die Luzerner Polizei kann Einzelpersonen, Personengesellschaften oder juristischen Personen, die gewerbsmässig Forderungen für Dritte einziehen, die Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Luzern verbieten, wenn deren Vorgehen gegen die Schuldnerinnen und Schuldner gegen die guten Sitten verstösst oder den Tatbestand der Nötigung, der Erpressung oder einer andern Straftat erfüllt.

2. Das Verbot kann unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesprochen werden. Es beträgt ein bis höchstens fünf Jahre.

3. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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