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955 GPG CH-LU

§ 29 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Vollzug

Allgemeine Bestimmungen
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§ 29 GPG · Vollzug

1. Die Luzerner Polizei vollzieht dieses Gesetz.

2. Sie ist jederzeit berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Zu diesem Zweck ist ihr Zugang zu Räumlichkeiten zu verschaffen, Einsicht in Bücher, Unterlagen, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.

3. ...

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