Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955 GPG CH-LU

§ 28 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Bewilligungsentzug

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 GPG · Bewilligungsentzug

1. Eine Bewilligung nach diesem Gesetz wird entzogen, wenn

a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen,

b. die Gebühren oder Steuern nach Mahnung nicht bezahlt werden,

c. Bedingungen und Auflagen nicht beachtet werden oder

d. bei der Ausübung der bewilligten Tätigkeit in schwerwiegender Weise gegen die guten Sitten, gegen dieses Gesetz oder die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, gegen Verfügungen der zuständigen Behörden oder gegen das Strafrecht verstossen wird.

2. Die Bewilligung kann auch entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für den Entzug durch Hilfspersonen oder Angestellte erfüllt werden.

3. Der Entzug von Bewilligungen im Sexgewerbe richtet sich nach § 29h Absatz 3.

← § 26 GPG Gewerbepolizeigesetz (GPG) § 29 GPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →