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GPG
CH-LU
§ 28 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Bewilligungsentzug
Allgemeine Bestimmungen
§ 28 GPG · Bewilligungsentzug
1. Eine Bewilligung nach diesem Gesetz wird entzogen, wenn
a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen,
b. die Gebühren oder Steuern nach Mahnung nicht bezahlt werden,
c. Bedingungen und Auflagen nicht beachtet werden oder
d. bei der Ausübung der bewilligten Tätigkeit in schwerwiegender Weise gegen die guten Sitten, gegen dieses Gesetz oder die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, gegen Verfügungen der zuständigen Behörden oder gegen das Strafrecht verstossen wird.
2. Die Bewilligung kann auch entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für den Entzug durch Hilfspersonen oder Angestellte erfüllt werden.
3. Der Entzug von Bewilligungen im Sexgewerbe richtet sich nach § 29h Absatz 3.