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GPG
CH-LU
§ 26 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Erteilung, Inhalt und Dauer von Bewilligungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 26 GPG · Erteilung, Inhalt und Dauer von Bewilligungen
1. Die Bewilligung für ein Unterhaltungsgewerbe wird für ein bestimmtes Unterhaltungsgewerbe und auf eine bestimmte Dauer erteilt.
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