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955 GPG CH-LU

§ 26 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Erteilung, Inhalt und Dauer von Bewilligungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 26 GPG · Erteilung, Inhalt und Dauer von Bewilligungen

1. Die Bewilligung für ein Unterhaltungsgewerbe wird für ein bestimmtes Unterhaltungsgewerbe und auf eine bestimmte Dauer erteilt.

2. ...

3. ...

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