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955 GPG CH-LU

§ 25 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Auflagen und Bedingungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 25 GPG · Auflagen und Bedingungen

1. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

2. Insbesondere können bei Unterhaltungsgewerben bauliche Massnahmen angeordnet, das Mindestzutrittsalter, die Betriebszeiten und der Einsatz von Aufsichtspersonal festgelegt sowie der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangt werden.

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