Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955 GPG CH-LU

§ 24 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 GPG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a. die gesuchstellende Person

1. handlungsfähig ist und

2. nicht wiederholt oder in schwerer Weise gewerbepolizeiliche oder arbeitsrechtliche Vorschriften oder Auflagen verletzt hat,

b. * das Unterhaltungsgewerbe

1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet,

2. die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht durch übermässige Einwirkungen ideeller oder materieller Art belästigt und

3. weder das sittliche Empfinden verletzt noch eine verrohende Wirkung hat oder zur Begehung strafbarer Handlungen aufreizt,

c. * ...

d. * ...

2. Bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften müssen die zur Vertretung befugten Personen die Anforderungen nach Absatz 1a erfüllen.

← § 23 GPG Gewerbepolizeigesetz (GPG) § 25 GPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →