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955 GPG CH-LU

§ 23 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Bewilligungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 23 GPG · Bewilligungspflicht

1. Wer ein Unterhaltungsgewerbe betreibt, bedarf einer Bewilligung der Luzerner Polizei.

2. Diese Bewilligung ist nicht erforderlich für

a. Darbietungen und Schaustellungen mit überwiegend kulturellem, sportlichem, wissenschaftlichem oder erzieherischem Charakter,

b. Darbietungen und Schaustellungen, wie Variétés und Vorträge in patentierten Wirtschaftsbetrieben, für die keine Zutrittsbeschränkungen gelten,

c. ein Unterhaltungsgewerbe, für das eine spezielle Bewilligung mit entsprechenden Voraussetzungen erforderlich ist, und

d. * Kinos.

3. Im Zweifel entscheidet die Luzerner Polizei, ob eine Bewilligung erforderlich ist.

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