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§ 21 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Gebühren

Abgaben
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§ 21 GPG · Gebühren

1. Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig.

2. Die Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach dem Interesse.

3. Sie beträgt mindestens 50 und maximal 6000 Franken.

4. Die Gebühren für Bewilligungen im Sexgewerbe richten sich nach § 29j.

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