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GPG
CH-LU
§ 20b Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Gewerbe der Reisenden
Preisbekanntgabe, Konsumkredit und Gewerbe der Reisenden
§ 20b GPG · Gewerbe der Reisenden
1. Die Luzerner Polizei ist zuständig für den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über das Gewerbe der Reisenden.
2. Sie erhebt bei Widerhandlungen gegen die bundesrechtlichen Vorschriften, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.