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955 GPG CH-LU

§ 20a Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Konsumkredit

Preisbekanntgabe, Konsumkredit und Gewerbe der Reisenden
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§ 20a GPG · Konsumkredit

1. Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten ist bewilligungspflichtig.

2. Zuständig für die Bewilligungen ist die Luzerner Polizei.

3. Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren, soweit erforderlich, durch Verordnung.

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