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GPG
CH-LU
§ 20 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Preisbekanntgabe
Preisbekanntgabe, Konsumkredit und Gewerbe der Reisenden
§ 20 GPG · Preisbekanntgabe
1. Die Luzerner Polizei vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen.
2. Sie erhebt bei Widerhandlungen gegen die bundesrechtlichen Vorschriften, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.