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955 GPG CH-LU

§ 1 Gewerbepolizeigesetz (GPG)

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§ 1 GPG

1. Dieses Gesetz regelt

a. das Marktwesen,

b. * ...

c. das Unterhaltungsgewerbe,

d. * ...

e. * ...

f. * den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Preisbekanntgabe, den Konsumkredit und das Gewerbe der Reisenden,

g. * das gewerbsmässige Einziehen von Forderungen für Dritte,

h. * ...

i. * das Sexgewerbe.

Gewerbepolizeigesetz (GPG) § 2 GPG →

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