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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Aufsicht und Eichamt

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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Aufsicht und Eichamt

1. Die Luzerner Polizei übt die Aufsicht und die Kontrolle über das Messwesen aus.

2. Das Eichamt ist der Luzerner Polizei angegliedert.

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