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CH-LU
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Eichmeisterinnen und Eichmeister
Organisation
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Eichmeisterinnen und Eichmeister
1. Für jeden Eichkreis wird ein Eichmeister oder eine Eichmeisterin angestellt. Er oder sie ist der Luzerner Polizei angegliedert.
2. Die Eichmeisterinnen und -meister erfüllen alle sich aus dem Bundesrecht ergebenden Aufgaben.
3. Die Eichmeisterinnen und -meister vertreten sich gegenseitig.