Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
950 CH-LU

§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Eichmeisterinnen und Eichmeister

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Eichmeisterinnen und Eichmeister

1. Für jeden Eichkreis wird ein Eichmeister oder eine Eichmeisterin angestellt. Er oder sie ist der Luzerner Polizei angegliedert.

2. Die Eichmeisterinnen und -meister erfüllen alle sich aus dem Bundesrecht ergebenden Aufgaben.

3. Die Eichmeisterinnen und -meister vertreten sich gegenseitig.

← § A1-3 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen Eichkreise § 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →