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KWaV
CH-LU
§ 9 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Jagdhütten
Schutz des Waldes vor Eingriffen
§ 9 KWaV · Jagdhütten
1. Jagdhütten dürfen im Wald ohne Rodungsbewilligung erstellt oder geändert werden, wenn
a. sie höchstens ein Geschoss aufweisen,
b. die überdachte Grundfläche (einschliesslich Vordach) höchstens 75 m² beträgt und
c. die abschliessbare Grundfläche höchstens 50 m² umfasst.
2. In jedem Fall dürfen Jagdhütten im Wald nur erstellt oder geändert werden, wenn im gleichen Jagdrevier noch keine solche Hütte besteht.