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946 KWaV CH-LU

§ 9 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Jagdhütten

Schutz des Waldes vor Eingriffen
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§ 9 KWaV · Jagdhütten

1. Jagdhütten dürfen im Wald ohne Rodungsbewilligung erstellt oder geändert werden, wenn

a. sie höchstens ein Geschoss aufweisen,

b. die überdachte Grundfläche (einschliesslich Vordach) höchstens 75 m² beträgt und

c. die abschliessbare Grundfläche höchstens 50 m² umfasst.

2. In jedem Fall dürfen Jagdhütten im Wald nur erstellt oder geändert werden, wenn im gleichen Jagdrevier noch keine solche Hütte besteht.

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