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946 KWaV CH-LU

§ 8 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Öffentliche Bauten

Schutz des Waldes vor Eingriffen
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§ 8 KWaV · Öffentliche Bauten

1. Der Öffentlichkeit dienende Bauten dürfen im Wald ohne Rodungsbewilligung erstellt oder geändert werden, wenn

a. sie höchstens ein Geschoss aufweisen und auf mindestens einer Seite offen sind,

b. sie über keine sanitären Anlagen verfügen,

c. die überdachte Grundfläche (einschliesslich Vordach) höchstens 40 m² beträgt,

d. keine zusätzlichen Erschliessungsanlagen erforderlich sind und

e. sie durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt erstellt oder geändert und betrieben werden.

2. In jedem Fall dürfen der Öffentlichkeit dienende Bauten im Wald nur erstellt oder geändert werden, wenn dafür ein Bedarf besteht.

3. Bei der Wahl des Standortes sowie bei der Erstellung oder Änderung und dem Betrieb ist auf den Waldbestand Rücksicht zu nehmen.

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