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KWaV
CH-LU
§ 7 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen
Schutz des Waldes vor Eingriffen
§ 7 KWaV · Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen
1. Keiner Rodungsbewilligung bedürfen nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die wegen ihrer Grösse und ihrer Bauweise die Waldfunktionen und die Waldbewirtschaftung nicht wesentlich beeinträchtigen, wie erdverlegte Leitungen von geringem Durchmesser, kleine Wasserreservoire, Kleinantennenanlagen, Sport- und Lehrpfade sowie Feuerstellen und Rastplätze.
2. Solche nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen dürfen im Wald nur erstellt oder geändert werden, wenn überwiegende sachliche Gründe für den Standort im Wald sprechen.
3. Bei der Wahl des Standortes sowie bei der Erstellung oder Änderung und dem Betrieb ist auf den Waldbestand Rücksicht zu nehmen.