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946 KWaV CH-LU

§ 6a Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Forstliche Bauten und Anlagen

Schutz des Waldes vor Eingriffen
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§ 6a KWaV · Forstliche Bauten und Anlagen

1. Auf Waldgrundstücken ab einer Mindestgrösse von 10 ha sind einfache Forsthütten, auf kleineren Grundstücken einfache Energieholzlager und Unterstände dazu zulässig.

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann Richtlinien namentlich zum Standort, zur Grösse und zur Bauweise der Energieholzlager und der Unterstände erlassen.

3. In jedem Fall dürfen forstliche Bauten und Anlagen im Wald nur erstellt oder geändert werden, wenn dafür ein forstlicher Bedarf besteht.

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