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KWaV
CH-LU
§ 6 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Motorisierter Verkehr
Schutz des Waldes vor Eingriffen
§ 6 KWaV · Motorisierter Verkehr
1. Waldstrassen sind befestigte, mit Motorfahrzeugen befahrbare Strassen, die überwiegend der Walderschliessung dienen.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt bei Bedarf für die Signalisation der Waldstrassen.
3. Begründete Einzelfälle gemäss § 11 Absatz 2 KWaG sind namentlich
a. Fahrten im Zusammenhang mit Veranstaltungen,
b. die Zufahrt zu ausschliesslich durch Waldstrassen erschlossenen Bauten und Anlagen.