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946 KWaV CH-LU

§ 4 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Veranstaltungen

Schutz des Waldes vor Eingriffen
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§ 4 KWaV · Veranstaltungen

1. Veranstaltungen im Wald bedürfen einer Bewilligung,

a. wenn die Art der Veranstaltung negative Auswirkungen auf den Wald und seine Funktionen erwarten lässt oder

b. wenn mit 200 oder mehr Personen (Teilnehmende und Zuschauende) zu rechnen ist.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald koordiniert die Durchführung der Veranstaltungen.

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