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KWaV
CH-LU
§ 3 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Zugänglichkeit
Schutz des Waldes vor Eingriffen
§ 3 KWaV · Zugänglichkeit
1. Die Zugänglichkeit des Waldes kann namentlich zum Schutz von Jungwuchs und vor besonderen Gefahren eingeschränkt werden.
2. Massnahmen zur Einschränkung der Zugänglichkeit des Waldes bedürfen der Zustimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Vorbehalten bleiben die §§ 12 und 13 KWaG.