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946 KWaV CH-LU

§ 26a Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Übertragung von Aufgaben

Forstorganisation
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§ 26a KWaV · Übertragung von Aufgaben

1. Die Beratung der nicht organisierten Waldeigentümerinnen und -eigentümer kann Organisationen im Sinn von § 40 KWaG übertragen und die Ermächtigung zur einvernehmlichen Vertretung bei Holznutzungs- und Förderprojektbewilligungsverfahren kann diesen erteilt werden, wenn

a. sie einen hohen Organisationsgrad aufweisen,

b. die personellen Ressourcen der zuständigen Forstfachpersonen vorhanden sind,

c. sie die Leistungsvereinbarung bisher erfüllt haben und

d. sie die übergeordneten, insbesondere die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen einhalten.

2. In Wäldern mit hohem öffentlichem Interesse, wie Schutzwald oder Wald mit Naturvorrang, erfolgt die Beratung unter der Leitung der Revierförsterin oder des Revierförsters.

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