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946 KWaV CH-LU

§ 24 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Entscheid

Investitionskredite des Bundes
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§ 24 KWaV · Entscheid

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald übermittelt das Gesuch mit seiner Stellungnahme dem Vorstand der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern, der über die Gewährung von Investitionskrediten entscheidet und auch die Darlehensbedingungen im Rahmen des Bundesrechts festlegt.

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