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KWaV
CH-LU
§ 23 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Einreichung der Gesuche
Investitionskredite des Bundes
§ 23 KWaV · Einreichung der Gesuche
1. Gesuche um forstliche Investitionskredite sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen.
2. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen
a. die allgemeine Betriebsplanung oder ein Businessplan,
b. die Betriebsrechnung und
c. die Darstellung der finanziellen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.