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KWaV
CH-LU
§ 22 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Fonds für Walderhaltung
Förderungsmassnahmen
§ 22 KWaV · Fonds für Walderhaltung
1. Die Mittel des Fonds sind für Massnahmen im Bereich der Walderhaltung zu verwenden. Insbesondere können damit Pflegemassnahmen und ökologische Aufwertungen von Wäldern unterstützt werden.