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946 KWaV CH-LU

§ 22 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Fonds für Walderhaltung

Förderungsmassnahmen
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§ 22 KWaV · Fonds für Walderhaltung

1. Die Mittel des Fonds sind für Massnahmen im Bereich der Walderhaltung zu verwenden. Insbesondere können damit Pflegemassnahmen und ökologische Aufwertungen von Wäldern unterstützt werden.

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