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KWaV
CH-LU
§ 21c Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Verfahren für Abfindung
Förderungsmassnahmen
§ 21c KWaV · Verfahren für Abfindung
1. Gesuche um Abfindung der Kosten nach Artikel 37b des Waldgesetzes sind nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach Durchführung der Massnahmen, bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen und zu begründen.
2. Diese entscheidet endgültig über die Abfindung in einem kostenlosen Verfahren.