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KWaV
CH-LU
§ 21b Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Beteiligung an Selbsthilfemassnahmen
Förderungsmassnahmen
§ 21b KWaV · Beteiligung an Selbsthilfemassnahmen
1. Namentlich bei folgenden Förderungsmassnahmen werden die finanziellen Leistungen des Kantons im Sinn von § 31 Absatz 3f KWaG von der Beteiligung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft abhängig gemacht
a. Seilkraneinsätze,
b. Beförsterung gemäss Leistungsvereinbarung,
c. Jungwaldpflege.