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946 KWaV CH-LU

§ 21b Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Beteiligung an Selbsthilfemassnahmen

Förderungsmassnahmen
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§ 21b KWaV · Beteiligung an Selbsthilfemassnahmen

1. Namentlich bei folgenden Förderungsmassnahmen werden die finanziellen Leistungen des Kantons im Sinn von § 31 Absatz 3f KWaG von der Beteiligung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft abhängig gemacht

a. Seilkraneinsätze,

b. Beförsterung gemäss Leistungsvereinbarung,

c. Jungwaldpflege.

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