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946 KWaV CH-LU

§ 21a Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Beratung

Förderungsmassnahmen
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§ 21a KWaV · Beratung

1. Folgende Beratungen sind unentgeltlich

a. waldbauliche Beratung im Rahmen der Nutzungsbewilligung,

b. Beratung zur Waldbiodiversität,

c. Beratung zur Schutz-, Erholungs- und Bildungsfunktion des Waldes.

2. Weitere Dienstleistungen können gegen Entgelt angeboten werden.

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