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KWaV
CH-LU
§ 21a Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Beratung
Förderungsmassnahmen
§ 21a KWaV · Beratung
1. Folgende Beratungen sind unentgeltlich
a. waldbauliche Beratung im Rahmen der Nutzungsbewilligung,
b. Beratung zur Waldbiodiversität,
c. Beratung zur Schutz-, Erholungs- und Bildungsfunktion des Waldes.
2. Weitere Dienstleistungen können gegen Entgelt angeboten werden.