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946 KWaV CH-LU

§ 20 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Wildschäden

Pflege und Nutzung des Waldes
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§ 20 KWaV · Wildschäden

1. Zur Beurteilung der Wildschäden führt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald Erhebungen durch und wertet die Resultate unter Berücksichtigung der Bestandeserhebungen nach § 21 Absatz 3 des Kantonalen Jagdgesetzes aus. Sie ordnet nach Anhörung der Revierkommissionen die erforderlichen Massnahmen an.

2. Treten trotz Regulierung der Wildbestände Wildschäden auf, erarbeitet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein Konzept gemäss Artikel 31 der Verordnung über den Wald.

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