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946 KWaV CH-LU

§ 2 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Rodungsverfahren

Schutz des Waldes vor Eingriffen
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§ 2 KWaV · Rodungsverfahren

1. Das Rodungsgesuch ist der im Leitverfahren zuständigen Behörde in genügender Anzahl einzureichen.

2. Dem Rodungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen

a. die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten, vom Bund vorgeschriebenen Formulare,

b. ein Ausschnitt aus der Landeskarte im Massstab 1:25 000 mit dem Eintrag des Rodungsortes und der Realersatzfläche,

c. ein Situationsplan im Massstab 1:1000 oder 1:2000 mit Angabe der Rodungs- und der Realersatzfläche (die definitive und die temporäre Rodungsfläche sind deutlich zu kennzeichnen),

d. weitere Pläne und Unterlagen, die zur Prüfung des Gesuchs allenfalls notwendig sind.

3. Zur Sicherstellung des Rodungsersatzes ist in der Regel eine Kaution zu leisten.

4. Ist der Rodungsentscheid in Rechtskraft erwachsen, lässt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers den Grundbuchplan nachführen und die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Grundbuch anmerken.

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