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946 KWaV CH-LU

§ 1a Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1a KWaV · Zuständigkeit

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Kantonalen Waldgesetz (KWaG).

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Kantonalen Waldgesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

3. Sie kann den Revierförsterinnen und -förstern folgende Befugnisse einräumen

a. Erteilung von befristeten Bewilligungen für das Befahren von Waldstrassen in begründeten Einzelfällen,

b. Erteilung von Nutzungsbewilligungen für das Fällen von Bäumen im Wald,

c. Prüfung der Abschusspläne der Jagdgesellschaften zur Regulierung der Wildbestände nach wildbiologischen Grundsätzen,

d. Beratung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer zur Wahrung der Waldfunktionen.

4. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur nimmt die in den §§ 17 bis 17b KWaG der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit es sich nicht um waldbauliche Massnahmen nach § 17a Absatz 2 KWaG handelt.

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