946
KWaV
CH-LU
§ 19 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Feuern im Wald oder am Waldrand
Pflege und Nutzung des Waldes
§ 19 KWaV · Feuern im Wald oder am Waldrand
1. Feuern im Wald oder am Waldrand ist nur gestattet, sofern alle erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um die Entstehung von Feuerschäden auszuschliessen.
2. Bei Waldbrandgefahr kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Feuern in den gefährdeten Gebieten untersagen.