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946 KWaV CH-LU

§ 18 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Verfahren

Pflege und Nutzung des Waldes
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§ 18 KWaV · Verfahren

1. Bedarf die Veräusserung oder die Teilung von Privatwald zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, fällt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald einen Gesamtentscheid.

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