946
KWaV
CH-LU
§ 16 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Anzeichnung
Pflege und Nutzung des Waldes
§ 16 KWaV · Anzeichnung
1. Vor der Erteilung der Nutzungsbewilligung sind die zu fällenden Bäume anzuzeichnen. Diese Pflicht entfällt
a. gestützt auf entsprechende Regelungen in Leistungsvereinbarungen mit den Organisationen sowie den Waldeigentümerinnen und -eigentümern, denen gemäss § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind,
b. für jährliche Nutzungsmengen von weniger als 10 m³ für den Eigengebrauch,
c. bei Zwangsnutzungen gemäss den Vorgaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.