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946 KWaV CH-LU

§ 16 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Anzeichnung

Pflege und Nutzung des Waldes
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§ 16 KWaV · Anzeichnung

1. Vor der Erteilung der Nutzungsbewilligung sind die zu fällenden Bäume anzuzeichnen. Diese Pflicht entfällt

a. gestützt auf entsprechende Regelungen in Leistungsvereinbarungen mit den Organisationen sowie den Waldeigentümerinnen und -eigentümern, denen gemäss § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind,

b. für jährliche Nutzungsmengen von weniger als 10 m³ für den Eigengebrauch,

c. bei Zwangsnutzungen gemäss den Vorgaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

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