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KWaV
CH-LU
§ 14 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Jungwaldpflege
Pflege und Nutzung des Waldes
§ 14 KWaV · Jungwaldpflege
1. Forstliche Pflegeeingriffe in den jungen Waldbestand mit Sträuchern und Bäumen bis zu 20 cm Stammdurchmesser, gemessen in 1,3 m Höhe über dem gewachsenen Boden, gelten als Jungwaldpflege.
2. Ziel der Jungwaldpflege ist eine standortgerechte Baumartenzusammensetzung.
3. Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahekommen, sind verboten. Insbesondere ist es untersagt, Jungwald periodisch auf den Stock zu setzen.