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946 KWaV CH-LU

§ 13 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Waldreservate und Naturobjekte im Wald

Pflege und Nutzung des Waldes
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§ 13 KWaV · Waldreservate und Naturobjekte im Wald

1. Waldreservate können als Totalreservate oder als Teilreservate ausgeschieden werden.

2. In Totalreservaten sind forstliche Eingriffe untersagt.

3. In Teilreservaten sind pflegend-konservierende oder spezielle forstliche Eingriffe erforderlich.

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