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KWaV
CH-LU
§ 13 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Waldreservate und Naturobjekte im Wald
Pflege und Nutzung des Waldes
§ 13 KWaV · Waldreservate und Naturobjekte im Wald
1. Waldreservate können als Totalreservate oder als Teilreservate ausgeschieden werden.
2. In Totalreservaten sind forstliche Eingriffe untersagt.
3. In Teilreservaten sind pflegend-konservierende oder spezielle forstliche Eingriffe erforderlich.