Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
946 KWaV CH-LU

§ 12bis Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Massnahmenplanung der Gemeinden

Schutz vor Naturereignissen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12bis KWaV · Massnahmenplanung der Gemeinden

1. Besteht für ein von der Gemeinde geplantes Einzelprojekt ein Anspruch auf Bundesgelder, leitet die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur die Projektunterlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bund weiter. Bei einem Projekt, welches über eine Programmvereinbarung mit dem Bund mitfinanziert wird, beurteilt die Dienststelle den Anspruch auf Bundesgelder selber.

← § 12a KWaV Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Waldrand § 12ter KWaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →