§ 12a Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Bearbeiten von Sach- und Personendaten
§ 12a KWaV · Bearbeiten von Sach- und Personendaten
1. Für die Planung der Waldbewirtschaftung und für die Pflege und Nutzung des Waldes kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald folgende Sach- und Personendaten von Waldeigentümerinnen und -eigentümern bearbeiten und den Organisationen, denen gemäss § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind, bekannt geben oder zugänglich machen
a. Parzellendaten und Adressen,
b. Daten zum Waldbestand, zur Holznutzung, zur Waldpflege und zu Förderprojekten,
c. Daten zu Infrastrukturanlagen in den Bereichen Walderschliessung, Erholung, Naturschutz und Wildschadenverhütung.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Daten zur Holznutzung sowie die Parzellendaten und Adressen der Waldeigentümerinnen und -eigentümer, die nicht Mitglied einer Organisation sind, der gemäss § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind, der Inkassostelle der privaten Institution der Wald- und Holzwirtschaft bekannt geben.