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946 KWaV CH-LU

§ 12 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Schutzziele

Schutz vor Naturereignissen
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§ 12 KWaV · Schutzziele

1. Die in § 2 der Gewässerverordnung festgelegten Ziele des Hochwasserschutzes für verschiedene Objektkategorien gelten sinngemäss auch für den Schutz vor Massenbewegungen.

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