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KWaV
CH-LU
§ 11 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Weidegang, Zaunpflicht
Schutz des Waldes vor Eingriffen
§ 11 KWaV · Weidegang, Zaunpflicht
1. Der Weidegang im Wald ist untersagt. An den Wald angrenzende Weiden sind von den Weidebesitzerinnen und -besitzern abzuzäunen.
2. Zäune dürfen nicht an Waldbäumen oder Waldsträuchern befestigt werden. Die Weiden sind derart abzuzäunen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich bleibt.
3. Im bisher beweideten Wald hat die Dienststelle Landwirtschaft und Wald eine zweckmässige Ausscheidung von Wald und Weide vorzunehmen.