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KWaV
CH-LU
§ 10 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Neue Rechte für nachteilige Nutzungen
Schutz des Waldes vor Eingriffen
§ 10 KWaV · Neue Rechte für nachteilige Nutzungen
1. Dienstbarkeiten für neue nachteilige Nutzungen dürfen erst im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Bewilligung gemäss § 13 KWaG vorliegt.