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946 KWaV CH-LU

§ 10 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Neue Rechte für nachteilige Nutzungen

Schutz des Waldes vor Eingriffen
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§ 10 KWaV · Neue Rechte für nachteilige Nutzungen

1. Dienstbarkeiten für neue nachteilige Nutzungen dürfen erst im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Bewilligung gemäss § 13 KWaG vorliegt.

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