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946 KWaV CH-LU

§ 1 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Waldrand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 KWaV · Waldrand

1. Der Waldrand befindet sich in der Regel 2 m ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Waldbäume und Waldsträucher verbindet.

2. Besteht innerhalb des 2 m breiten Waldsaumes eine eindeutige Abgrenzung, wie namentlich eine Mauer, eine Strasse, eine Eigentumsgrenze oder ein natürlicher Geländebruch, gilt diese als Waldrand.

Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Waldrand § 1a KWaV →

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