946
KWaV
CH-LU
§ 1 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Waldrand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 KWaV · Waldrand
1. Der Waldrand befindet sich in der Regel 2 m ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Waldbäume und Waldsträucher verbindet.
2. Besteht innerhalb des 2 m breiten Waldsaumes eine eindeutige Abgrenzung, wie namentlich eine Mauer, eine Strasse, eine Eigentumsgrenze oder ein natürlicher Geländebruch, gilt diese als Waldrand.