945
KWaG
CH-LU
§ 9 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Veranstaltungen
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Betreten und Befahren des Waldes
§ 9 KWaG · Veranstaltungen
1. Veranstaltungen im Wald, welche die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich den Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren, beeinträchtigen können, sind bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat bezeichnet insbesondere Art und Grösse dieser Veranstaltungen in der Verordnung.
2. Die zuständige Dienststelle bewilligt diese Veranstaltungen. Sie kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.