Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
945 KWaG CH-LU

§ 8 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zugänglichkeit

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Betreten und Befahren des Waldes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 KWaG · Zugänglichkeit

1. Die Allgemeinheit hat grundsätzlich freien Zugang zum Wald.

2. Vorrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind verboten. Vorbehalten bleiben einfache landwirtschaftliche Viehzäune.

3. Wo dies die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen verlangen, ist die Zugänglichkeit des Waldes ausnahmsweise einzuschränken. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

← § 7 KWaG Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zweck § 9 KWaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →