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KWaG
CH-LU
§ 8 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zugänglichkeit
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Betreten und Befahren des Waldes
§ 8 KWaG · Zugänglichkeit
1. Die Allgemeinheit hat grundsätzlich freien Zugang zum Wald.
2. Vorrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind verboten. Vorbehalten bleiben einfache landwirtschaftliche Viehzäune.
3. Wo dies die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen verlangen, ist die Zugänglichkeit des Waldes ausnahmsweise einzuschränken. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.