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945 KWaG CH-LU

§ 7 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Grundsatz

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Betreten und Befahren des Waldes
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§ 7 KWaG · Grundsatz

1. Wer sich im Wald aufhält, hat den Waldboden, die im Wald wachsenden Pflanzen sowie die Tiere und ihre Brutstätten und Aufenthaltsorte zu schonen.

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